Ziffer I – Fotoprofi und Fotoschule DIGITAL

Ziffer II – Vermietung des Photomaten

 

  

Ziffer I

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle den Fotografen erteilen Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1.2 FotoProfi DIGITAL. erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4 Angebote von FotoProfi DIGITAL sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen FotoProfi DIGITAL zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: "© FotoProfi DIGITAL, Bregenz/Österreich“ und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.1 Analoge Fotografie:

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und das seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX Werklohn / Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XIV. Schlussbestimmungen:

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bregenz. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

 

 

 

 

 

Ziffer II 

Vermietung des Photomaten

 

Ziffer II / 1. Allgemeines

(1.1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fotoprofi DIGITAL sowie Fotoschule DIGITAL in Bezug auf die Vermietung und Vermarktung des Photomaten erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser zusätzlichen Bedingungen. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Konsumenten, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Produkte oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen.

(1.2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

(1.3) Kunden sind Mieter.

 

Ziffer II /  2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen

(2.1) Mitarbeiter von Fotoprofi DIGITAL oder der Fotoschule DIGITAL, soweit es sich nicht um den Geschäftsführer handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen befugt. Sie sind insbesondere nicht befugt verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben. Der Auftragsabschluss wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2.2) Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.

 

Ziffer II / 3 Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung unsererseits

Die Nutzung des Photomaten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann uns nicht für eigene Fehler oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Wir haften folglich ausschließlich in unserem Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:

(3.1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(3.2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).

(3.3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die Voraussetzung für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

(3.4) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

 (3.5) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3.6) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.

 

Ziffer II / 4 Zahlungsbedingungen

(4.1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.

(4.2) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

(4.3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(4.4) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

(4.5) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

 

Ziffer II / 5 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

(5.1) Leistungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von Fotoprofi DIGITAL sowie der Fotoschule Digital.

(5.2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bregenz. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

 (5.4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

 

Ziffer II / 6 Geheimhaltung

Fotoprofi DIGITAL sowie Fotoschule DIGITAL und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

 

Ziffer II / 7 Datenspeicherung / Referenznennung / Nutzungsrechte

Fotoprofi DIGITAL sowie Fotoschule DIGITAL sind berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Des weiteren ist Fotoprofi DIGITAL sowie Fotoschule DIGITAL berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages den Vertragspartner als Referenzkunden zu Werbe- und Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen.

 

Ziffer II / 8 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

(8.1) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

Ziffer II / 9 Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Kunden als Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

 

Ziffer II / 10 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise

(10.1) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromkosten gehen zu Lasten des Mieters.

(10.2) Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung/Lieferung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete.

 

Ziffer II / 11 Pflichten des Mieters

(11.1) Der Mieter hat den Photomaten sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von ½ Tagesmietzins.

(11.2) Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, Fotoprofi DIGITAL sowie Fotoschule DIGITAL unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.

(11.3) Eine Weitervermietung ist untersagt.

 

Ziffer 12 Haftung des Mieters

(12.1) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Photomaten  und der zugehörigen  Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für

a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann

b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten

c) Bergungs- und Rückführungskosten

d) Gutachterkosten

e) Wertminderung (technisch & merkantil)

f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer

g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung

h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter

i) für Accessoire, welches während des Mietverhältnisses kaputt oder verloren geht.

(12.2) Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Photomaten durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Photomat durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt.

 

Ziffer II / 13 Pflichten des Vermieters

(13.1) Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein ersatzgerät zu stellen. Kann das Ersatzgerät nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Photomaten ist nicht zulässig.

(13.2) Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß Teil I Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fotoprofi DIGITAL sowie Fotoschule DIGITAL.

(13.3) Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Photomaten zurückgelassen werden.

 

Ziffer II / 14 Stornokosten

Im Falle eines Stornos werden dem Vertragspartner folgende Beträge in Rechnung gestellt:

• 4 Wochen vor Mietbeginn = 10 % des Auftragwertes

• 2 Wochen vor Mietbeginn = 50 % des Auftragwertes

• 1  Woche vor Mietbeginn = 75 % Auftragwertes

• kürzer als eine Woche = 100 % Auftragwertes

 

 

 

Stand: 01. März 2014

 

 

Ziffer II

Mietbedingungen

  1. Alle Mietleistungen vom Vermieter erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung nachfolgender allgemeinen Mietbedingungen. Abweichende Mietbedingungen vom Kunden haben keine Gültigkeit.
  2. Bestellungen und/ oder Abholung von Geräten kann nur von volljährigen Personen erfolgen. Abgabe an minderjährige Personen wird nicht gestattet.
  3. Die Abholung und Rückgabe der angemieteten Geräte erfolgt ausschließlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Rückgabe kann nur an autorisierte Personen unserer Firma erfolgen.
  4. Bei der Abholung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises notwendig, sonst wird die Übergabe der Geräte nicht erfolgen.
  5. Alle gemieteten Sachen sind in einem ordentlichen, sauberen, funktionsfähigen und technisch einwandfreien Zustand und werden bei Ende des Mietvertrages so zurückerwartet.
  6. Der Mietvertrag kommt bereits mit einer telefonischen Bestellung zustande, wodurch der Mieter diese allgemeinen Mietbedingungen anerkennt.
  7. Die angemieteten Geräte sind nicht versichert. Der Mieter trägt daher die volle Verantwortung für oder bei Schäden.
  8. Der Mieter verpflichtet sich bei der Abholung der Geräte diese auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und ggf. Mängel oder Fehlmengen zu reklamieren. Verzichtet der Mieter darauf hat dieser im späteren Verlauf keine Ansprüche auf Reklamation.
  9. Sets werden NUR komplett verliehen! Alle notwendigen Kabel, Sicherheitsseile oder -zubehör (Haken, Aufleger...) werden kostenlos mitgeliefert!
  10. Technische Ausfälle liegen im Bereich des Möglichen! Der Mieter verzichtet in diesem Falle auf die Geltendmachung von Mietminderansprüchen und weitergehende Ansprüche, die durch den Ausfall eines Mietgerätes bedingt sein könnten!
  11. Wird der vereinbarte Rückgabetermin überschritten verlängert sich der Mietvertrag automatisch um 24 Stunden, zusätzlich trägt der Mieter anfallende Mehrkosten für eine Ersatzanlage sowie deren Beschaffung.
  12. Das Öffnen, sowie herausschrauben der Geräte aus Cases ist untersagt und wird nicht gestattet! Bei Vermieteten Computern ist es nicht gestattet vorhandene Siegel oder Plomben zu öffnen oder zu beschädigen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir eine Strafe von 2000 € verrechnen.
  13. Anfallende Kosten durch reinigen verschmutzter Kabel oder Geräte werden mit € 5,00 pro Gerät und 2,00€ Kabel berechnet!
  14. Der Mietpreis ist bei der Abholung der Geräte in BAR, ohne Abzüge, zu entrichten.
  15. Der Vermieter behält sich vor, bei Abholung des Photomaten eine Kaution zu verlangen.